Informationen zur Anmeldung, Bescheinigungen und den Inhalten des Staatsexamens finden Sie auf unserer Seite zur Ersten Lehramtsprüfung auf unserer Homepage
Die Homepage wird durch diese Wikiseite ergänzt. Bitte lesen Sie sich unbedingt auch unsere Homepageseiten durch!

Aktuelle Informationen zum Staatsexamen



Vorbereitungskurse

Kurse zur Vorbereitung auf das Staatsexamen finden Sie unter Semesterplanung

FAQ zum Staatsexamen

Ablaufplan:

Präsentation der Informationsveranstaltung


Begriffsklärung:

Erste Lehramtsprüfung - Die Erste Lehramtsprüfung besteht aus der Ersten Staatsprüfung und den universitär abzulegenden Modulen, aus denen sich dann auch die sogenannte Universitäre Note berechnet.

Erste Staatsprüfung - Das sind die Prüfungen, die auch Staatsexamensprüfungen genannte werden. Sie werden in der Regel nach erfolgreichem Studium aller Zulassungvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung abgelegt. Ausnahme ist hier das Fach Sport, da hier die praktischen und mündlich-theoretische Staatsprüfungen studienbegleitend an der Universität abgelegt werden und im Studiengang Natuwissenschaftliche Bildung auch Modulprüfungen sind.

Universitäre Noten - Für die Berechnung der Endnote der Ersten Lehramtsprüfung werden auch Noten aus den Leistungen im Studium verwendet, die als sogenannten Universitären Noten jeweils in die Fachdidaktik, das jeweilige Unterrichtsfach und die Erziehungswissenschaften eingehen. Wie die Berechnung der jeweiligen Universitären Note zustandekommt, ist in der Fachprüfungs- und Studienordnung (FPSO) festgelegt.

Zulassungsvoraussetzungen für die Staatsprüfung - Sie sind in § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I von 2008) festgelegt und werden durch die einzelnen Fachparagraphen konkretisiert.

Zulassungsarbeit - Umganssprachlich für die Schriftliche Hausarbeit gemäß § 29 LPO I.



Wichtige Fachparagraphen der Lehramtsprüfungsordnung I

Die Fachparagraphen in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO I) regeln näher die Zulassungsvoraussetzungen für die Staatsprüfungen, den Studienumfang und die Schwerpunkte der abzulegenden Staatprüfungen. Des Weiteren finden Sie dort besondere Bestimmungen zum Nichtbestehen, zur Wiederholung, zur Gewichtung der einzelnen Staatsprüfung für die Durchschnittsnote bzw. die Fachnote usw.

  • § 22 Zulassungsvoraussetzungen,
  • § 29 Schriftliche Hausarbeit (Vorlagen und Informationen zur Schriftlichen Hausarbeit),
  • § 32 Erziehungswissenschaften,
  • § 61 Biologie,
  • § 62 Chemie,
  • § 69 Informatik,
  • § 73 Mathematik,
  • § 77 Physik,
  • § 83 Sport.

Gesamtnote, Fachnote, Durchschnittsnote und Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung

In der Lehramtsprüfiungsordnung ist die Rede von der § 30 Durchschnittsnote, der § 3 Fachnote und der § 4 Gesamtnote.

Die Durchschnittsnote im Fach wird nur aus den Noten in Staatsprüfungen - mi Ausnahme der Note in Fachdidaktik -  gebildet. Ist in den Paragaphen der Fächer keine Berechnung vorgegeben, so berechnet sie sich aus dem Durchschnitt der beiden Examensnoten im jeweiligen Fach. (Achtung im Fach Sport!)

Für die Fachnote der Fächer werden jeweils die Durchschnittsnote der Staatsprüfungen im Fach und die universitäre Note im Fach und dann noch die Fachdidaktiknote in der Ersten Staatsprüfung und die Universitäre Note in der Fachdidaktik verrechnet. Die Gewichtung zwischen den Staatsexamensteilen und den universitären Noten ist: jeweils 60% Durschnittsnote Staatsexamensteil zu 40 % universitäre Note und die Gewichtung von Fach zu Fachdidaktik ist 8:1. Für die Fachnote in einem Fach heißt dies also: (((6*DurchschnittsnoteExamenFach+4*universNoteFach)/10)*8+((6*DurchschnittsnoteExamenFachdidaktik+4*universNoteFachdidaktik)/10))/9=Fachnote
Die Fachnote der Erziehungswissenschaften berechnet sich auch im Verhältnis 6:4.

Die Gesamtnote berechnet sich nun aus den Fachnoten der Fächer, der Fachnote aus den Erziehungswissenschaften sowie der Note aus der Schriftlichen Hausarbeit. Die Fachnoten der Fächer haben jeweils ein Gewicht von 37,5 % und die Fachnote der Erziehungswissenschaften sowie die schriftliche Hausarbeit gehen jeweils mit 12,5 % ein.


Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung

Die Regelungen der LPO I zum Nichtbestehen finden Sie in § 6 und § 31. Ähnlich der Notenberechnung gibt es auch hier verschiedene Stufen, die zu beachten sind!

Grundsätzlich ist die Lehramtsprüfung nicht bestanden, wenn die Erste Staatsprüfung nach § 31 nicht erfolgreich abgelegt wurde oder eine der Fachnoten aus § 3 schlechter als "ausreichend" (4,50) ist.
Laut § 31 gilt zudem die Erste Staatsprüfung in zwei weiteren Fällen als nicht bestanden:

Fall 1: Die Durchschnittsnote aus den Staatsprüfungen ist schlechter als 4,50. Die Durchschnittsnote der Staatsprüfung (nach § 30 LPO I) werden hiebei mal 8 genommen und die Fachdidaktik Staatsprüfung mal1. (Erziehungswissenschaften ist eine Ausnahme und fällt unter 2tens.)

Fall 2:. In den Paragraphen der Fächer sind besondere Nichtbestehensregelungen festgelegt: Z.B. darf die Staatsprüfung in Erziehungswissenschaften nicht schlechter als 5 sein.

Beispiel:
Sie schreiben in einem Fach zwei Mal eine 5 und in der Fachdidaktik eine 1. Selbst wenn die Fachnote durch Verrechnung mit den universitären Noten besser als 4,5 wäre, ist die Staatsprüfung im Fach nicht bestanden, da (5 *8+1)/9 = 4,55 ergibt.


Freiversuch und Erstversuch

Schreiben Sie die Staatprüfung in den Fächern im Anschluss an das 9. Semester (= Hochschulsemester), dann können Sie einen Freiversuch nach § 16 LPO I beantragen. Wenn Sie den Freiversuch in Anspruch nehmen, haben Sie noch zwei Versuche, die Lehramtsprüfung zu bestehen.

Schreiben Sie die Staatsprüfung in den Fächern nicht im Anschluss an das 14. Semester (= Fachsemester in einem Lehramtsstudiengang Ihrer Fächerkombination), so haben Sie die Staatsprüfung das erste Mal nicht bestanden. Sie haben dann nur noch einen Versuch. Dieser muss innerhalb eines Jahres erfolgt sein.

Anträge für Freiversuch oder eine Verlängerung der Maximalstudiendauer stellen Sie bei der Außenstelle des Prüfungsamtes für Lehrämter an öffentlichen Schulen.


30 LP-Regelung

Alle, die direkt im Anschluss an das 9. Fachsemester das Fächer-Examen schreiben wollen, können von der sog. 30-LP-Regelung Gebrauch machen. Das bedeutet, dass Sie unter gewissen Voraussetzungen mit maximal 30 fehlenden ECTS-Punkten zum Examen zugelassen werden können. Informationen zur sog. 30 LP-Regelung und ein Antragsformular finden Sie unter https://www.km.bayern.de/lehrer/lehrerausbildung/meldung-zur-ersten-staatspruefung.html


Wiederholung der Ersten Staatsprüfung

Es gibt zwei verschiedene Arten der Wiederholung:

  • § 14 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen;
  • § 15 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung.

Bei einer Wiederholung bei Nichtbestehen wiederholen Sie das Fach, in dem Sie nicht bestanden haben, mit allen Staatsprüfungen. Sie können die Prüfung dann nur zum nächsten oder übernächsten Termin wiederholen.

Bei einer Wiederholung zur Notenverbesserung müssen Sie den Erstversuch der Lehramtsprüfung bestanden haben, um eine Noteverbesserung zu beantragen. Auch hier können Sie die Prüfung nur zum nächsten oder übernächsten Termin wiederholen.

Bitte beantragen Sie die Wiederholung bei der Außenstelle des Prüfungsamtes für Lehrämter an öffentlichen Schulen.

  • Keine Stichwörter