Checkliste für UAV-Flüge an der TUM

Für den Betrieb eines UAV auf bzw. über den Liegenschaften der Technischen Universität München müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die folgende Checkliste gibt einen Überblick über erforderliche Nachweise, Unterlagen und Bestimmungen. Alle Unterlagen müssen vom Piloten beim Flug bereit gehalten werden.

Die TUM ist eine Behörde im Sinne des Verwaltungsgesetzes. Ein UAV-Betrieb ohne Geltung VO (EU) 947 und 945 (im Auftrag) ist grundsätzlich durch den UAV-Beauftragten genehmigungspflichtig, erfordert eine schriftliche Absprache mit dem UAV-Beauftragten, und ist nur unter Aufsicht möglich. 

Notwendige Unterlagen für den Betrieb von UAVs an der TUM

  • Dreh- und Fotogenehmigung der TUM Pressestelle (weitere Informationen)
  • Start-/Lande-/Überflugerlaubnis durch den UAV-Beauftragten der TUM (weitere Informationen)
  • Kompetenznachweis A2. Alle Campusse der TUM liegen innerorts - wir erwarten für alle Missionen an der TUM den Kenntnisnachweis A2, der Nachweis A1/A3 reicht nicht aus. Der A2-Nachweis muss beim Antrag für die Start-/Lande-/Überflugerlaubnis in Kopie vorgelegt werden. 
  • LBA-Betreiberregistrierung. Die Drohne muss beim Luftfahrtbundesamt registriert sein. Ein Nachweis muss beim Antrag für die Start-/Lande-/Überflugerlaubnis in Kopie vorgelegt werden.
  • Haftpflichtversicherung für UAV. Bei grundsätzlich allen Flügen an der TUM ist eine UAV-Haftpflichtversicherung erforderlich. Eine private Haftpflichtversicherung reicht nicht aus.
  • Flugmeldung bei der zuständigen Polizeiinspektion. Jeder Flug innerorts muss 24 Stunden vorab telefonisch oder per Email gemeldet werden
  • UAV-Kennzeichnung mittels feuerfester Plakette
  • Flugbuch

UAV-Flüge an der TUM werden sowohl von der zuständigen Polizeiinspektion als auch durch den UAV-Beauftragten und das Facility Management kontrolliert. 

Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich bzw. Regelungen zu beachten:

  • Überflugerlaubnis ED-R1 Garching des Luftfahrtbundesamtes. Um den Reaktor am Campus Garching gilt eine 1,5 km Flugverbotszone. Für diese ist eine spezielle Erlaubnis erforderlich.
  • Überflugerlaubnis ED-R139 Wettzell des Luftfahrtbundesamtes. Um die Bodenfunkstelle in Wettzell gilt eine 1,5 km Flugverbotszone. Für diese ist eine spezielle Erlaubnis erforderlich.
  • Beachtung der Kontrollzonen des Flughafens München und Flughafens Straubing. Die Campusse WZW, WZS und Garching liegen innerhalb dieser Kontrollzonen. Hier sind nur Flughöhen bis 50 m freigegeben, sonst ist eine individuelle Freigabe durch den Tower erforderlich.
  • Beachtung von Flugverbotszonen in der Nähe von Hubschrauberlandeplätzen. Um diese ist ein 1,5 km Radius Abstand zu halten. Das Klinikum Rechts der Isar der TUM (MRI) hat einen stark frequentierten Hubschrauberlandeplatz, hier gilt absolutes Flugverbot. Auch der Campus Innenstadt liegt teilweise im Einzugsbereich des Helipads Herzzentrum. Ausnahmeregelungen müssen mit dem Betreiber der Landeplattform und den diensthabenden Piloten fest stationierter Hubschrauber vereinbart werden. Gegebenenfalls ist über die Deutsche Flugsicherung ein NOTAM herauszugeben.

Für den Betrieb eines UAV an der TUM bleibt der Pilot alleine verantwortlich. Halten Sie sich an die gesetzlichen Bestimmungen und fliegen Sie sicher!

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